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Transportbeton Weinheim-Leutershausen
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verbindung
mit (EU) Nr. 453/2010 (Anhang I)
Produkt:
Zementgebundener Baustoff
Überarbeitet am: 27.02.2012
Druckdatum: 31.07.2012
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8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
8.2.1 Geeignete technische Steuerungseinrichtungen
Maßnahmen zur Vermeidung von Hautkontakt nach Stand der Technik.
8.2.2 Individuelle Schutzmaßnahmen, zum Beispiel persönliche Schutzausrüstung
Allgemein:
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Bei der Verarbeitung nicht in den fri-
schen Zubereitungen knien oder stehen. Falls dies dennoch erforderlich ist, unbedingt geeignete was-
serdichte Schutzausrüstung tragen. Durchtränkte Kleidung sofort wechseln.
Atemschutz:
Nicht erforderlich, da es sich nicht um Gase, Dämpfe oder Staub handelt.
Gesichts-/Augenschutz:
Wegen Spritzgefahr dicht schließende Schutzbrille entsprechend EN 166 verwenden.
Hautschutz:
Wasserdichte, abrieb- und alkaliresistente Schutzhandschuhe tragen. Geeignet sind beispielsweise
nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe mit CE-Zeichen (siehe Merkblatt BGR 195 (2)). Maximale Trage-
dauer beachten. Lederhandschuhe sind auf Grund ihrer Wasserdurchlässigkeit nicht geeignet.
Hautschutz durch Hautschutzplan nach BGR 197 (2) vornehmen. Insbesondere nach den Arbeiten
Hautpflegemittel verwenden.
Geschlossene langärmelige Schutzkleidung und dichtes Schuhwerk tragen. Falls Kontakt mit der fri-
schen Zubereitung nicht zu vermeiden ist, sollte die Schutzkleidung auch wasserdicht sein. Darauf
achten, dass keine frische Zubereitung von oben in die Schuhe oder Stiefel gelangt.
Atemschutz
Bei Spritzanwendungen (PROC 7 und PROC 11) ist eine geeignete Atemschutzmaske zu verwenden,
beispielsweise eine partikelfiltrierende Halbmaske des Typs FFP1 (z.B. gemäß EN 149, EN 140, EN
14387, EN 1827). Allgemeine Informationen finden sich in der Berufsgenossenschaftlichen Regel
BGR/GUV-R 190.
8.2.3 Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Wasser: Die Gemische haben einen pH-Wert von über 9. Daher können ökotoxikologische Effekte auf-
treten. Für die Verwendung der Gemische im Grundwasser ist die Grundwasserverordnung zu beach-
ten. Die Gemische deswegen nicht unkontrolliert in das Grundwasser oder das Abwassersystem ge-
langen lassen
.